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Auskunft und Löschung: Was das Datenschutzrecht Betroffenen ermöglicht

Das europäische Datenschutzrecht gibt Ihnen als betroffener Person eine Reihe von Rechten gegenüber jeder Stelle, die Daten über Sie verarbeitet. Das wichtigste ist das Auskunftsrecht, denn es steht vor allen anderen: Erst wenn Sie wissen, was gespeichert ist, können Sie beurteilen, ob Berichtigung, Löschung oder ein Widerspruch in Betracht kommt. Diese Rechte müssen Sie nicht begründen, und sie sind grundsätzlich kostenfrei.

Das Auskunftsrecht

Sie können verlangen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob und welche personenbezogenen Daten über Sie verarbeitet werden. Die Auskunft umfasst typischerweise die Daten selbst, die Zwecke der Verarbeitung, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die geplante Speicherdauer sowie die Herkunft der Daten, wenn sie nicht bei Ihnen erhoben wurden. Auch über eine automatisierte Entscheidungsfindung ist zu informieren. Verlangen können Sie zudem eine Kopie der verarbeiteten Daten.

Die Auskunft ist ohne unangemessene Verzögerung zu erteilen, wobei das Gesetz eine Regelfrist vorsieht, die unter Umständen verlängert werden kann. Wird nicht reagiert, ist auf die Reaktion hinzuweisen und gegebenenfalls nachzufassen.

Löschung und Berichtigung

Unrichtige Daten sind zu berichtigen, unvollständige zu vervollständigen. Die Löschung, oft als Recht auf Vergessenwerden bezeichnet, greift unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn die Daten für die Zwecke nicht mehr erforderlich sind, wenn eine Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Grundlage besteht, oder wenn unrechtmäßig verarbeitet wurde.

Hier liegt ein verbreitetes Missverständnis. Das Löschungsrecht ist kein Recht darauf, unangenehme Tatsachen aus der Welt zu schaffen. Es gibt zahlreiche Gegengründe, unter anderem gesetzliche Aufbewahrungspflichten, etwa im Handels- und Steuerrecht, die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder die Geltendmachung von Rechtsansprüchen. Deshalb kann eine Stelle Daten aufbewahren müssen, obwohl Sie die Löschung wünschen. In solchen Fällen kommt eine Einschränkung der Verarbeitung in Betracht, die die Daten faktisch stilllegt.

Weitere Rechte

Neben Auskunft, Berichtigung und Löschung bestehen unter anderem:

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit, also die Herausgabe in einem gängigen Format,
  • das Widerspruchsrecht gegen bestimmte Verarbeitungen,
  • ein besonderes Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung, das ohne Begründung wirkt,
  • der Widerruf einer erteilten Einwilligung für die Zukunft.

Das Widerspruchsrecht gegen Werbung ist das wirksamste Alltagsinstrument und wird selten genutzt. Ein klarer Widerspruch muss beachtet werden.

Wie Sie vorgehen

Richten Sie Ihr Anliegen an die verantwortliche Stelle, also an das Unternehmen oder die Behörde selbst, nicht an einzelne Beschäftigte. Viele Stellen haben einen Datenschutzbeauftragten, dessen Kontakt in der Datenschutzerklärung steht. Formulieren Sie knapp und eindeutig, welches Recht Sie ausüben, und wählen Sie einen nachweisbaren Weg. Setzen Sie sich eine Wiedervorlage.

Rechnen Sie mit einer Identitätsprüfung. Das ist zulässig und sogar geboten, denn niemand darf Ihre Daten an einen Dritten geben, der sich für Sie ausgibt. Überzogene Anforderungen, etwa die Übersendung vollständiger Ausweiskopien ohne Schwärzungen, sind allerdings kritisch zu sehen.

Wenn nichts geschieht und was die Rechte nicht leisten

Reagiert die Stelle nicht oder unzureichend, können Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren. Diese Behörden sind für Betroffene da, und die Beschwerde ist kostenfrei. Daneben kommen zivilrechtliche Wege in Betracht. Ob ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens besteht und unter welchen Voraussetzungen, ist eine anspruchsvolle Einzelfallfrage, zu der sich die Rechtsprechung fortlaufend entwickelt. Verlassen Sie sich hier nicht auf Verallgemeinerungen aus dem Netz.

Die Rechte sind stark, aber sie sind kein Hebel für jeden Konflikt. Ein Auskunftsverlangen, das erkennbar nur der Belastung der Gegenseite dient, kann als exzessiv behandelt werden. Nutzen Sie die Instrumente für ihren Zweck: Transparenz und Kontrolle über die eigenen Daten.

Praktisch wertvoll ist der Blick auf die Auskunftei, weil dort Daten liegen, die Ihr Leben unmittelbar berühren. Wer eine Wohnung mieten, einen Vertrag abschließen oder einen Kredit aufnehmen will, wird anhand solcher Einträge bewertet, ohne davon zu erfahren. Auch hier gilt das Auskunftsrecht, und die Erfahrung zeigt, dass Einträge nicht selten veraltet, unvollständig oder schlicht falsch sind, etwa nach einer erledigten Forderung oder bei Verwechslungen ähnlicher Namen. Es lohnt sich, den eigenen Datenbestand in größeren Abständen abzufragen und Unrichtiges berichtigen zu lassen. Das ist unspektakulär, kostet wenig Zeit und verhindert Ablehnungen, deren Ursache Sie sonst nie erfahren würden.

Fazit

Auskunft steht am Anfang, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch folgen. Aufbewahrungspflichten können die Löschung hindern. Beschwerden nimmt die Aufsichtsbehörde entgegen. Ob Ihre Ansprüche durchgreifen und was Ihnen zusteht, ist eine Einzelfallfrage, die anwaltlich zu klären ist.

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