Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe: Unterstützung bei geringem Einkommen
Wer sich anwaltliche Hilfe wirtschaftlich nicht leisten kann, ist nicht rechtlos. Der Gesetzgeber sieht zwei Instrumente vor: die Beratungshilfe für die Beratung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und die Prozesskostenhilfe, im familiengerichtlichen Bereich Verfahrenskostenhilfe genannt, für das Verfahren selbst. Beide setzen voraus, dass die Mittel für die Rechtsverfolgung fehlen. Ob das bei Ihnen der Fall ist, prüft die zuständige Stelle anhand Ihrer konkreten Verhältnisse.
Beratungshilfe: der Weg vor dem Verfahren
Die Beratungshilfe deckt die Beratung und, je nach Sache, auch die außergerichtliche Vertretung ab. Zuständig ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Sie können den Antrag vor der Beratung dort stellen und erhalten bei Bewilligung einen Berechtigungsschein, mit dem Sie zu einer Kanzlei Ihrer Wahl gehen. Möglich ist auch der umgekehrte Weg, dass die Kanzlei den Antrag nachträglich stellt. Auf welchem Weg Sie vorgehen sollten, sollten Sie vorher klären, denn die Handhabung ist nicht überall gleich.
Für den Antrag brauchen Sie in aller Regel Angaben und Nachweise zu Ihrer wirtschaftlichen Lage:
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Rente oder Sozialleistungen,
- laufende Belastungen wie Miete, Nebenkosten, Unterhaltspflichten, Kreditraten,
- vorhandenes Vermögen,
- eine kurze Schilderung, worum es rechtlich geht.
Beratungshilfe wird nicht gewährt, wenn Ihnen eine andere zumutbare Möglichkeit offensteht, etwa eine Rechtsschutzversicherung, eine Beratung durch eine Gewerkschaft, einen Mieterverein, einen Sozialverband oder eine öffentliche Beratungsstelle. Auch das prüft die zuständige Stelle.
Prozesskostenhilfe: Unterstützung im Verfahren
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, greift die Prozesskostenhilfe. Sie wird vom Gericht bewilligt, bei dem das Verfahren läuft. Neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit tritt hier eine zweite Voraussetzung hinzu: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Das Gericht nimmt also eine vorläufige Einschätzung Ihrer Sache vor.
Wichtig zu verstehen: Prozesskostenhilfe ist nicht immer ein Geschenk. Je nach wirtschaftlicher Lage kann sie ohne Beteiligung oder mit Ratenzahlung bewilligt werden. Und verbessern sich Ihre Verhältnisse in dem Zeitraum, in dem das Gericht die Sache noch überprüfen darf, kann eine Nachzahlung angeordnet werden. Sie sind verpflichtet, wesentliche Änderungen mitzuteilen.
Was die Hilfe nicht abdeckt
Ein Punkt sorgt regelmäßig für böse Überraschungen: Prozesskostenhilfe schützt in vielen Verfahrensarten nicht davor, im Unterliegensfall die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen. Die Hilfe bezieht sich auf die eigenen Kosten und die Gerichtskosten, nicht zwingend auf die Erstattungsansprüche des Gegners. Wie das in Ihrem Rechtsgebiet und in Ihrer Konstellation aussieht, ist eine Einzelfallfrage und sollte vor der Entscheidung über ein Verfahren anwaltlich besprochen werden.
Die Antragsformulare und die Wahl der Kanzlei
Für beide Instrumente gibt es amtliche Vordrucke, die vollständig auszufüllen sind. Der häufigste Grund für Verzögerungen ist ein unvollständiger Antrag: fehlende Belege, fehlende Unterschriften, unklare Angaben zu Einkommen und Belastungen. Nehmen Sie sich die Zeit, alles zusammenzutragen, und heften Sie Nachweise in der Reihenfolge der abgefragten Positionen an. Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Falsche Angaben können erhebliche Folgen haben, bis hin zu einer Aufhebung der Bewilligung.
Auch mit Berechtigungsschein wählen Sie die Kanzlei selbst. Sie sind nicht auf eine Zuweisung angewiesen. Nicht jede Kanzlei nimmt Mandate auf dieser Grundlage an, das ist zulässig. Fragen Sie deshalb bei der Terminvereinbarung offen danach, dann ersparen Sie sich einen vergeblichen Weg. Ein kleiner Eigenanteil für die Beratung kann anfallen. Was genau, sagt Ihnen die Kanzlei vorab.
Wenn es eilt
In vielen Rechtsgebieten gelten kurze Fristen, die unabhängig davon laufen, ob ein Antrag auf Unterstützung bereits bearbeitet ist. Warten Sie deshalb nicht auf die Bewilligung, wenn ein fristgebundenes Schreiben vorliegt, sondern lassen Sie den Vorgang umgehend prüfen und klären Sie die Finanzierung parallel.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Rolle der Bewilligung. Weder die Beratungshilfe noch die Prozesskostenhilfe sagt etwas darüber aus, ob Sie mit Ihrem Anliegen durchdringen. Die Prozesskostenhilfe verlangt zwar eine vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussicht, aber diese Prüfung ist bewusst grob gehalten, damit Bedürftige nicht schlechter stehen als andere. Wer eine Bewilligung erhält, hat deshalb keine Zusage über den Ausgang in der Hand, sondern nur die Feststellung, dass die Sache nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Umgekehrt ist eine Ablehnung ein ernstzunehmendes Signal, das Anlass gibt, die eigene Position noch einmal kritisch zu prüfen, statt sie ungebremst weiterzuverfolgen.
Fazit
Beratungshilfe hilft vor dem Verfahren, Prozesskostenhilfe im Verfahren. Beide setzen Bedürftigkeit voraus, die Prozesskostenhilfe zusätzlich eine positive Einschätzung der Erfolgsaussicht durch das Gericht. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und welches Kostenrisiko bleibt, ist eine Einzelfallfrage, die anwaltlich zu klären ist.