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Unterhalt: Was den Anspruch dem Grunde nach prägt

Unterhalt beruht im Kern auf zwei Voraussetzungen: Auf der einen Seite muss jemand bedürftig sein, also seinen Bedarf nicht selbst decken können, auf der anderen Seite muss jemand leistungsfähig sein, also zahlen können, ohne den eigenen notwendigen Bedarf zu unterschreiten. Alles Weitere ist Ausgestaltung. Wie hoch ein Anspruch ist, lässt sich niemals pauschal sagen, denn es hängt von Einkünften, Belastungen, Zahl der Berechtigten und der jeweiligen Konstellation ab.

Die verschiedenen Arten

Der Begriff Unterhalt umfasst mehrere Ansprüche mit ganz eigenen Regeln:

  • Kindesunterhalt für minderjährige und unter Umständen auch für volljährige Kinder.
  • Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung.
  • Nachehelicher Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung, der an eigene Voraussetzungen gebunden ist.
  • Unterhalt für den betreuenden Elternteil auch ohne Ehe, unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Elternunterhalt, wenn erwachsene Kinder für Eltern einstehen sollen.

Diese Ansprüche folgen unterschiedlichen Maßstäben. Wer über Unterhalt spricht, muss deshalb immer zuerst sagen, welche Art gemeint ist. Verallgemeinerungen aus dem Bekanntenkreis führen hier besonders zuverlässig in die Irre.

Beim Kindesunterhalt: eine gesteigerte Pflicht

Der Kindesunterhalt hat eine Besonderheit. Gegenüber minderjährigen Kindern trifft Eltern eine gesteigerte Verpflichtung. Das bedeutet vereinfacht: Es wird erwartet, dass alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um leistungsfähig zu sein. Wer seine Arbeitszeit reduziert oder eine Erwerbsmöglichkeit nicht nutzt, muss damit rechnen, dass ihm gleichwohl ein Einkommen zugerechnet wird, das erzielbar wäre.

Grundsätzlich gilt zudem, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Beitrag durch die Betreuung erbringt, während der andere in Geld leistet. Wie das aussieht, wenn die Betreuung annähernd gleich verteilt ist, ist eine anspruchsvolle Einzelfallfrage.

Berechnung, Auskunft und Transparenz

Ausgangspunkt ist regelmäßig das bereinigte Nettoeinkommen. Bereinigt bedeutet, dass bestimmte Positionen abgezogen werden können, andere aber nicht. Hinzugerechnet werden können unter Umständen weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder aus geldwerten Vorteilen. Bei Selbstständigen wird ein längerer Zeitraum betrachtet, weil einzelne Jahre wenig aussagen.

In der Praxis wird mit Leitlinien und Tabellen gearbeitet, die von Gerichten entwickelt wurden und regelmäßig fortgeschrieben werden. Sie sind kein Gesetz, sondern eine Orientierungshilfe, die im Einzelfall angepasst wird. Deshalb führt der Blick in eine Tabelle allein selten zum richtigen Ergebnis. Welche Positionen abzugsfähig sind und welche nicht, ist der eigentliche Streitpunkt und muss anwaltlich geprüft werden.

Ohne Zahlen keine Berechnung. Deshalb steht am Anfang häufig ein Auskunftsverlangen, mit dem die Gegenseite aufgefordert wird, ihre Einkünfte offenzulegen und zu belegen. Diese Pflicht besteht in den meisten Konstellationen wechselseitig.

Für Sie bedeutet das: Sammeln Sie Ihre eigenen Unterlagen vollständig, also Verdienstabrechnungen, Steuerbescheide, Nachweise über Belastungen und über die Betreuungssituation. Und rechnen Sie damit, dass Ihre Angaben geprüft werden. Unvollständige oder geschönte Auskünfte fallen im Verfahren auf und beschädigen die eigene Glaubwürdigkeit dauerhaft.

Der Zeitpunkt zählt

Ein Punkt, der viele Geld kostet: Unterhalt für die Vergangenheit kann in vielen Konstellationen nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden, insbesondere wenn zuvor zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde. Wer jahrelang zögert und dann rückwirkend fordert, steht oft schlechter da als jemand, der frühzeitig einen formellen Schritt unternommen hat.

Umgekehrt gilt für Zahlende: Wer zahlt, obwohl sich die Verhältnisse geändert haben, bekommt zu viel Gezahltes nicht ohne Weiteres zurück. Verändern sich Einkommen, Betreuung oder Bedarf wesentlich, sollte das zeitnah geprüft werden. In beiden Richtungen gilt: Lassen Sie das umgehend prüfen, denn hier gelten Anforderungen, deren Versäumung endgültig wirken kann.

Freiwillig, tituliert, gerichtlich

Unterhalt kann freiwillig gezahlt, in einer Urkunde tituliert oder gerichtlich festgesetzt werden. Ein Titel gibt der berechtigten Seite Sicherheit und ermöglicht die Vollstreckung. Für die zahlende Seite bedeutet er Bindung, die nur unter Voraussetzungen geändert werden kann. Beim Jugendamt kann eine Urkunde errichtet werden. Ob eine Titulierung für Sie sinnvoll ist und in welcher Höhe, gehört vorher geprüft.

Eine Anmerkung zum Umgang miteinander, die praktischer ist, als sie klingt. Unterhalt ist der Bereich, in dem am häufigsten aufgerechnet wird, und zwar mit Dingen, die nicht zusammengehören. Wer Zahlungen zurückhält, weil der Umgang nicht klappt, oder wer Kontakt verweigert, weil Zahlungen ausbleiben, handelt sich zusätzlichen Ärger ein und schadet vor allem dem Kind. Die beiden Themen sind rechtlich voneinander unabhängig, so unbefriedigend das im Streit auch sein mag. Ebenso wenig hilft es, Belege zurückzuhalten oder Einkünfte zu verschleiern. Solche Manöver fallen im Verfahren auf, kosten Glaubwürdigkeit und werden am Ende teurer als eine offene Darstellung von Anfang an.

Fazit

Unterhalt setzt Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit voraus, zerfällt in mehrere Arten mit eigenen Regeln und hängt in der Höhe vollständig von den Umständen ab. Frühe formelle Schritte sichern Positionen. Was Ihnen zusteht oder was Sie schulden, ist eine Einzelfallfrage, die nur anwaltlich anhand vollständiger Unterlagen zu klären ist.

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